Wer Umsätze nach der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ausführt, kann dafür nach § 34a UStDV weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen. Diese Ausnahme ist nicht auf die Übergangsfrist bis 2027 begrenzt. Eingehende E-Rechnungen muss der Betrieb im inländischen B2B dennoch empfangen können.
Klein ist nicht gleich Kleinunternehmer
Die Beschäftigtenzahl oder ein kleiner Betrieb allein entscheidet nicht über § 19 UStG. Maßgeblich ist die umsatzsteuerliche Einordnung. Bei einem Wechsel zur Regelbesteuerung ist die Rechnungspraxis erneut zu prüfen.
Welche Angaben gehören auf die Rechnung?
§ 34a UStDV nennt eigene Mindestangaben, darunter Beteiligte, Kennnummer des Ausstellers, Datum, Leistung und Entgelt mit Hinweis auf die Kleinunternehmerbefreiung. Die normalen Rechnungsregeln dürfen nicht unbesehen übernommen werden.
Was brauche ich für den Empfang?
Ein E-Mail-Postfach kann den Eingang abdecken. Zusätzlich brauchst du einen Ablauf zum Lesen, Prüfen, Zuordnen und Aufbewahren. Ein Ausdruck allein ersetzt die strukturierten Daten nicht.
Freiwillig strukturiert abrechnen
Auch bei einer Ausnahme kannst du ein geeignetes E-Rechnungsformat vereinbaren. Entscheidend sind korrekte Rechnungsdaten und der passende Übertragungsweg; individuelle Steuerfragen klärst du mit deiner Kanzlei.
