§ 14 Abs. 4 UStG nennt die Angaben der regulären umsatzsteuerlichen Rechnung. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Feld gefüllt ist, sondern ob es zum tatsächlichen Umsatz passt. Für Kleinbetrags- und Kleinunternehmerrechnungen sowie besondere Steuersachverhalte gelten abweichende Regeln.
Kleinbeträge bis 250 Euro
§ 33 UStDV erlaubt im passenden Fall weniger Angaben: Aussteller, Datum, Leistung sowie Gesamtbetrag und Steuersatz oder Befreiungshinweis. Die Regel gilt nicht für alle Umsatzarten, etwa nicht für die dort genannten Reverse-Charge-Fälle.
Kleinunternehmer getrennt behandeln
Für Umsätze nach § 19 UStG enthält § 34a UStDV eigene Mindestangaben. Dazu gehört der Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Eine allgemeine Checkliste ersetzt diese Einordnung nicht.
Fehler berichtigen
Fehlende oder falsche Angaben können die steuerliche Behandlung und den Vorsteuerabzug betreffen. Berichtigung, Bezug zur Ursprungsrechnung und Nachvollziehbarkeit müssen zum Fehler passen. Die konkrete Wirkung prüft deine Steuerkanzlei.
Prüfung vor Freigabe
Buzzard übernimmt Daten aus Kunde und Auftrag in den Entwurf. Du kontrollierst Leistung, Zeitraum, Beträge und steuerliche Angaben. Für E-Rechnungen kommt die passende technische Struktur hinzu.
